Der Minister für Soziales und Integration, Kai Klose, warnt vor dem Jahreswechsel vor den Gefahren von Feuerwerkskörpern. „Immer wieder kommt es durch den Gebrauch von Raketen und Böllern zu schweren Verletzungen und Sachschäden“, sagte Klose. Um mögliche Gefährdungen schon im Vorhinein auszuschließen, sollten Verbraucher*innen darauf achten, nur geprüfte Produkte zu kaufen, so der Staatsminister weiter.
Feuerwerksartikel in zwei Kategorien eingeteilt
Feuerwerksartikel sind in zwei Kategorien eingeteilt: Feuerwerkskörper mit dem Kürzel F2 (z.B. Raketen, Römische Lichter und Knallkörper) dürfen nur an Personen ab 18 Jahren abgegeben und von diesen gezündet werden. Feuerwerkskörper der Kategorie F1 (z.B. Wunderkerzen, Knallerbsen und Tischfeuerwerk) können dagegen ganzjährig erworben und auch von Personen ab zwölf Jahren abgebrannt werden.
„Der Schutz der Verbraucher*innen genießt oberste Priorität. Aus diesem Grund überprüfen die Aufsichtsbehörden für Arbeitsschutz und Produktsicherheit in der Woche vor dem Jahreswechsel schwerpunktmäßig, dass nur zugelassene und mit Prüfzeichen versehene pyrotechnische Gegenstände im Handel erhältlich sind“, sagte Klose.
Raketen, Knallkörper oder Verbundfeuerwerke müssen, bevor sie auf dem europäischen und damit auch deutschen Markt angeboten werden dürfen, auf ihre Sicherheit getestet werden. Neben der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) gibt es hierfür 14 weitere benannte Stellen in Europa, beispielsweise in Polen, Spanien oder Ungarn, die ebenfalls Prüfungen für den deutschen Markt durchführen dürfen.
Geprüftes Feuerwerk
Geprüftes Feuerwerk ist an der Registriernummer und dem CE-Zeichen in Verbindung mit der Kennnummer der Prüfstelle zu erkennen. Die BAM hat die europaweit gültige Kennnummer 0589, die am Anfang jeder Registriernummer steht. Es folgt die Feuerwerkskategorie (F1 oder F2) und eine fortlaufende Nummer (z. B. 0589-F2-0187).
Der Minister warnt nachdrücklich vor dem Gebrauch illegal eingeführter Produkte, Billigimporte oder von selbstgebasteltem Feuerwerk ohne ein solches Prüfzeichen: „Der Kauf und Verkauf sowie das Verwenden dieser Gegenstände sind verboten, weil diese Artikel erheblich unsicherer sind als zugelassenes Feuerwerk.“
Bei Zündung sind Knalltraumata, Verbrennungen und – im schlimmsten Fall – sogar der Verlust von Gliedmaßen zu befürchten. Außerdem sind das Verwenden und der Besitz derartiger Feuerwerkskörper strafbar und können mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe geahndet werden. Händler, die wissentlich nicht zugelassene Feuerwerkskörper verkaufen, können mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren belangt werden.