Um mögliche Gefährdungen schon im Vorhinein auszuschließen, sollten Verbraucher darauf achten, nur geprüfte Produkte zu kaufen, so der Staatsminister weiter.
Feuerwerksartikel sind in zwei Kategorien eingeteilt: Feuerwerkskörper mit dem Kürzel F2 (z.B. Raketen, Römische Lichter und Knallkörper) dürfen nur an Personen ab 18 Jahren abgegeben und von diesen gezündet werden. Feuerwerkskörper der Kategorie F1 (z.B. Wunderkerzen, Knallerbsen und Tischfeuerwerk) können dagegen ganzjährig erworben und auch von Personen ab zwölf Jahren abgebrannt werden.
Hessische Aufsichtsbehörden kontrollieren Verkaufsstellen
„Der Schutz der Verbraucher*innen genießt oberste Priorität. Aus diesem Grund überprüfen die Aufsichtsbehörden für Arbeitsschutz und Produktsicherheit in der Woche vor dem Jahreswechsel schwerpunktmäßig, dass nur zugelassene und mit Prüfzeichen versehene pyrotechnische Gegenstände im Handel erhältlich sind“, sagte Klose.
Raketen, Knallkörper oder Verbundfeuerwerke müssen, bevor sie auf dem europäischen und damit auch deutschen Markt angeboten werden dürfen, auf ihre Sicherheit getestet werden. Neben der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) gibt es hierfür 14 weitere benannte Stellen in Europa, beispielsweise in Polen, Spanien oder Ungarn, die ebenfalls Prüfungen für den deutschen Markt durchführen dürfen.
Geprüftes Feuerwerk ist an der Registriernummer und dem CE-Zeichen in Verbindung mit der Kennnummer der Prüfstelle zu erkennen. Die BAM hat die europaweit gültige Kennnummer 0589, die am Anfang jeder Registriernummer steht. Es folgt die Feuerwerkskategorie (F1 oder F2) und eine fortlaufende Nummer (z. B. 0589-F2-0187).
Der Minister warnt nachdrücklich vor dem Gebrauch illegal eingeführter Produkte, Billigimporte oder von selbstgebasteltem Feuerwerk ohneein solches Prüfzeichen: „Der Kauf und Verkauf sowie das Verwenden dieser Gegenstände sind verboten, weil diese Artikel erheblich unsicherer sind als zugelassenes Feuerwerk.“
Bei Zündung sind Knalltraumata, Verbrennungen und – im schlimmsten Fall – sogar der Verlust von Gliedmaßen zu befürchten. Außerdem sind das Verwenden und der Besitz derartiger Feuerwerkskörper strafbar und können mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe geahndet werden. Händler, die wissentlich nicht zugelassene Feuerwerkskörper verkaufen, können mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren belangt werden.
Wichtige Hinweise zum Gebrauch von Silvesterfeuerwerk:
- Pyrotechnik darf nicht in unmittelbarer Nähe von Krankenhäusern, Kirchen, Kinder- und Altersheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern abgebrannt werden.
- Pyrotechnik darf nur am 31. Dezember und 1. Januar abgebrannt werden, zudem können die Städte und Gemeinden die genauen Uhrzeiten individuell regeln.
- Vor dem Abbrennen sollten immer die Aufstellanleitung und Sicherheitshinweise genau durchgelesen und beachtet werden.
- Schutzabstände einhalten: bei F1 mindestens ein Meter, bei F2 mindestens acht Meter.
- Kategorie-F2-Feuerwerke nur im Freien verwenden.
- Auf festen und geraden Untergrund achten; bei Raketen: keine freistehenden Einzelflaschen verwenden (Standsicherheit!), sondern besser Getränkekästen nutzen.
- Niemals Böller, Knaller, Kanonenschläge, Vulkane, Fontänen, Römische Lichter o.ä. in der Hand zünden oder unkontrolliert von sich werfen.
- Beim Anzünden niemals Körperteile über den Feuerwerkskörper halten; Feuerwerkskörper nicht in die Hosentasche stecken.
- Raketen und Batteriefeuerwerk nie auf Menschen, Tiere, Gebäude oder Fahrzeuge richten.
- Feuerwerksartikel niemals nach dem Anzünden in Menschengruppen werfen.
- Feuerwerksartikel der Kategorie F2 nicht an Kinder und Jugendliche weitergeben. Bei Feuerwerksartikeln der Kategorie F1 liegt die Altersgrenze qua Gesetz bei zwölf Jahren.
- Niemals selbst an Feuerwerkskörpern basteln.
- Blindgänger keinesfalls erneut anzünden, sondern mit Wasser überschütten und entsorgen.
- Kein Böllern unter Alkoholeinfluss.
- Haustiere sollten zum Schutz vor unberechenbaren Schreckreaktionen in der Silvesternacht am besten in der Wohnung oder im Haus bleiben.